Allgemeine Richtlinien für die Verfassung und Begutachtung von Abstracts

  1. Abstracts sollten neue wissenschaftliche Forschungsergebnisse zusammenfassen, rein klinische Fallberichte sind i.d.R. für die ADF ungeeignet.
  2. Bei Einreichung des Abstracts (Deadline) dürfen die Daten noch nicht publiziert sein.
  3. Eine vorherige Einreichung des gleichen bzw. eines weitgehend ähnlichen Abstracts bei der ESDR oder der SID ist anzugeben und führt dazu, dass der Abstract bei der ADF nur noch als Poster akzeptiert werden kann. Eine gleichzeitige Einreichung des Abstracts bei anderen regionalen oder dermatologischen Kongressen, Tagungen dermatologischer Spezialgesellschaften oder nicht-dermatologischer Fachgesellschaften ist erlaubt.
  4. Das Abstract muss in englischer Sprache verfasst sein, Vorträge sollten bevorzugt in englischer Sprache gehalten werden, Poster müssen in englischer Sprache verfasst werden.
  5. Die Online-Abstract-Einreichung funktioniert interaktiv und wird gezielt einzelne Daten von Ihnen abfragen und in die richtige Anordnung bringen. Bitte machen Sie sich keine Gedanken wegen der Formatierung etc. Die Gesamtlänge des Abstracts darf max. 4000 Zeichen inklusive Autoren und Institutionen betragen. Leerzeichen zählen auch als Zeichen. Wir bitten Sie griechische Symbole auszuschreiben.
  6. Bitte nennen Sie im Textfeld “Abstract” keine Autoren oder Institutionen. Bitte tragen Sie alle Autoren in die dafür vorgesehenen Felder ein, sonst werden diese nicht im Index gelistet. Bitte ordnen Sie jedem Autor mindestens eine der Institutionen zu.
  7. NEU: Außer auf der ADF-Tagung als Poster und freier Vortrag kann Ihr Abstract zusätzlich auch in einer AG-Sitzung vorgestellt werden. Bitte wählen Sie, falls dies gewünscht, hierfür die passende AG bei der Präsentationswahl aus. Die Chance auf einen Vortrag in der Haupttagung wird durch diese Doppeleinreichung nicht beeinflusst.

Alle Abstracts werden von einem der zwei Expertengremien, sowie vom gesamten Vorstand der ADF begutachtet. Eine Benotungsrichtlinie dient zur Abgleichung des Benotungsmaßstabs der einzelnen Gutachter. Die Voten der Gutachter gelten als Maßstab für die Annahme oder Ablehnung der Abstracts sowie für die Auswahl von Vorträgen bzw. Kurzvorträgen, wobei der Vorstand je nach Eignung der Thematik und Präferenz des/der Einreichenden über die Art der Präsentation entscheidet.